Playing Peas

Satzung Playing Peas e.V.

Satzung Playing Peas e.V. | Stand 20.11.2022

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den „Playing Peas – Verein zur Förderung der Spielmobilpädagogik e.V.“.

2. Er hat den Sitz in Cadolzburg / Landkreis Fürth.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Fürth eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr geht vom 1.Januar – 31.Dezember.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. A.O.) in der jeweils gültigen Fassung. Ziel des Vereins ist die Stärkung des Rechts auf Spiel (§31 Absatz 1, UNKinderrechtskonvention) durch das Ermöglichen sozialer und kultureller Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.

Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 der AO, insbesondere:

  • die Förderung der Jugendhilfe,
  • die Förderung von Kunst und Kultur,
  • die Förderung der Erziehung und Volksbildung,
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete sowie
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  • Die Planung und Begleitung von spielpädagogischen und -kulturellen Projekten, die insbesondere das Recht auf Spiel (§31 Absatz 1, UN- Kinderrechtskonvention) thematisieren und die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ermöglichen.

Um den Zweck der

    • Förderung der Jugendhilfe sowie der
    • Förderung von Kunst und Kultur
    • Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete, zu verwirklichen;
  • die Planung und Durchführung von spielpädagogischen und -kulturellen Projekten, Informationsveranstaltungen oder Mitmach- und Spielaktionen im öffentlichen und halböffentlichen Raum. Die Projekte werden insbesondere in Kooperation mit Behörden, Organisationen und Einzelpersonen in Deutschland und Europa umgesetzt die sich für Spielmobilpädagogik und Spielkultur in der Jugendhilfe engagieren.

Um den Zweck der

    • Förderung der Jugendhilfe,
    • Förderung von Kunst und Kultur
    • Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete,
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

zu verwirklichen;

  • Veranstaltungen und Angebote, die Akteur*innen der Spielpädagogik und Kulturschaffende im Dialog zusammenbringen, um den kulturübergreifenden Fachaustausch zur sozialen Entwicklung sowie kulturellen Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu stärken.

Um den Zweck der

    • Förderung der Jugendhilfe sowie der
    • Förderung von Kunst und Kultur
    • die Förderung der Erziehung und Volksbildung,

zu verwirklichen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß Verwendung finden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.

(2) Der Verein führt als Mitglieder

– ordentliche Mitglieder

– fördernde Mitglieder

– Ehrenmitglieder

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

(4) Mit der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt und ist mit dem Aufnahmeantrag zu entrichten.

(5) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung angefochten werden. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

(8) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

§ 5 Finanzierung

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Vereinsziele benötigt, werden erbracht durch:

  • Spenden
  • Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen entsprechend dem Vereinszweck
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen
  • Mittel und Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Vorhaben entsprechend dem Vereinszweck
  • Aufnahme von Darlehen bei Dritten
  • Mitgliedsbeiträge 

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.

(2) Sofern Abteilungen nach § 10 Absatz 2 der Satzung bestehen, können diese ihre Abteilungsbeiträge selbständig festlegen. Für ihre Gültigkeit bedarf es der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.

(3) In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

(4) Für fördernde Mitglieder werden deren Beiträge vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbe- sondere folgende

Aufgaben:

  • Wahl und Bestätigung des Vorstandes nach § 9
  • Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von einem mindestens zwei Kassenprüfern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(1.1) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einem an- deren Mitglied des Vereins die Versammlungsleitung übertragen.

(3) Die Mitglieder sind mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vor- stand einzuladen. Die Einladung muß einen Vorschlag für die Tagesordnung enthalten. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vor der Mit- gliederversammlung schriftlich einzureichen.

(4) Die jährliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist, sofern satzungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(7) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder und – präsidenten/innen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(10) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Ergänzungsund Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden
  • drei stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Dauer des Vorstandvorsitzenden darf maximal 2 Wahlperioden in Folge andauern.

(3) Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an- wesend sind. Er trifft seine Entscheidung nur einstimmig.

(6) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind alle Vorstandsmitglieder alleinberechtigt. Die Haftung als gesetzlicher Vertreter des Vereins kann nur den Vorstand treffen.

 

§ 10 Abteilungen und Mitarbeiter/innen

(1) Der Verein kann zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter/innen beschäftigen.

(2) Der Verein kann Untergliederungen (Abteilungen) einrichten. Die Einrichtung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wobei Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen innerhalb der Abteilungen durch eine Abteilungsordnung zu regeln sind. Die Abteilungsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses des Vorstandes.

 

§ 11 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident/en/innen

Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder dessen Zielsetzungen verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsident*innen ernannt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der eine Einladung unter Beifügung des Antrages auf Auflösung des Vereins mindestens 4 Wochen vorher erfolgen muss. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ‘Auflösung des Vereins´ stehen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung dem SpielTiger e.V. (Jacobsenweg 3, 22525 Hamburg) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Einverständnis des zuständigen Finanzamtes ist hierzu einzuholen.

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